Legislator · Kanton Bern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
166.21 EMPVOICEX CH-BE

Grundsatz (EMPV)

9 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (9)

Statutory Text (9 Provisions)

1. Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission sowie die Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten für ihre Mitwirkung an den Prüfungen eine Entschädigung.

1. Die Entschädigung wird nach Zeitaufwand bemessen.

2. Bei den mündlichen Prüfungen wird die Vorbereitung, die Prüfungsabnahme und die Protokollführung entschädigt. Die Entschädigung berechnet sich nach der verdoppelten Prüfungszeit. Dadurch ist auch die Vorbereitungszeit abgegolten.

3. Bei den schriftlichen Prüfungen werden die Vorbereitung und die Korrektur entschädigt.

Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission erhalten eine Entschädigung von 150 Franken pro Stunde.

Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde.

Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, nicht aber zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde. Für mündliche Prüfungen, die während der Arbeitszeit abgenommen werden, ist in Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 nur die einfache Prüfungszeit anrechenbar.

1. Die Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten eine Entschädigung von 80 Franken pro Stunde. Wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, beträgt die Entschädigung 60 Franken pro Stunde.

2. Protokollführerinnen und Protokollführer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, nicht aber zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 60 Franken pro Stunde. Die Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Prüfung ausserhalb der Arbeitszeit stattfindet.

3. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 ist nur die einfache Prüfungszeit anrechenbar.

1. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen erhalten zusätzlich zur individuellen Prüfungsentschädigung eine Pauschalentschädigung von 1800 Franken pro Jahr.

2. Für Präsidentinnen und Präsidenten, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder zum Kanton stehen, beträgt die Pauschalentschädigung 1200 Franken pro Jahr.

1. Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt für die Anwaltsprüfungen durch das Obergericht, für die Notariatsprüfungen durch die Direktion für Inneres und Justiz.

1. Die Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bern gelten als Drittmittel im Sinne von Artikel 69 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG)[3].

1. Die Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen für Fürsprecher und für Notare (BSG 166.21) wird aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →