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Zuständigkeit und Stellung (GESCHRBVK)

24 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (24)

Art. 1 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 2 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 3 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 4 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 5 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 6 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 7 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 8 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 9 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 10 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 11 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 12 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 13 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 14 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 15 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 16 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 17 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 18 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 19 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 20 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 21 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 22 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 23 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Art. 24 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK)

Statutory Text (24 Provisions)

Zuständigkeit, Stellung und Sitz

1. Die Bodenverbesserungskommission entscheidet über Einsprachen gegen das Beizugsgebiet von Boden- oder Waldverbesserungen und über Beschwerden gegen Einspracheverfügungen der Trägerin einer Boden- oder Waldverbesserung.

2. Sie wird vom Grossen Rat gewählt und ist verwaltungsunabhängig.

3. Sie steht administrativ unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.

Zuständigkeit, Stellung und Sitz

1. Die Bodenverbesserungskommission hat ihren Sitz in Bern.

Aufgaben

1. Die Präsidentin oder der Präsident führt die Bodenverbesserungskommission.

2. Ihr oder ihm obliegen insbesondere

a. die Leitung von Sitzungen,

b. die Vertretung der Bodenverbesserungskommission gegen aussen,

c. der Abschluss der Ressourcenvereinbarungen mit dem Verwaltungsgericht,

d. die Leitung des Instruktionsverfahrens und

e. der Vorsitz an den Verhandlungen.

Aufgaben

1. Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten obliegen insbesondere

a) die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten bezüglich der Aufgaben gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis c,

b) die Leitung des Instruktionsverfahrens und

c) der Vorsitz an den Verhandlungen.

Aufgaben

1. Den Fachrichterinnen und Fachrichtern obliegen insbesondere

a die Teilnahme an den Verhandlungen der Bodenverbesserungskommission sowie

b die Mitwirkung bei der Beratung und beim Entscheid über Einsprachen und Beschwerden.

Aufgaben

1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber betreut das juristische und das administrative Sekretariat der Bodenverbesserungskommission.

2. Ihr oder ihm obliegen insbesondere

a) die Arbeiten ausserhalb der Rechtsmittelverfahren wie Korrespondenz, die Vorbereitung von Vernehmlassungen, Stellungnahmen und Wahlgeschäften sowie die Information und Weiterbildung,

b) die Entgegennahme von Rechtsmitteleingaben und die Erstellung und Verteilung der Dossiers,

c) die Verfahrensinstruktion im Auftrag der oder des Vorsitzenden,

d) die Organisation der Verhandlungen,

e) die Protokollführung und die Motivierung der Entscheide,

f) die Abrechnung der Entschädigungen,

g) die Geschäftskontrolle und die Archivierung sowie

h) die Erledigung aller übrigen Aufgaben, die ihr oder ihm von der Gesetzgebung zugewiesen oder von der Bodenverbesserungskommission übertragen werden.

3. Sie oder er kann einzelfallweise eine Stellvertretung bestimmen.

Organisation und Verfahren

1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber teilt die Geschäfte der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten zu und übermittelt ihr oder ihm die Akten.

2. Es ist auf eine gleichmässige Verteilung der Geschäftslast und auf Synergien bei der Geschäftsbehandlung zu achten.

Organisation und Verfahren

1. Die oder der Vorsitzende bestimmt das Instruktionsverfahren.

2. Es werden ein Schriftenwechsel und in der Regel eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. Soweit erforderlich können weitere Schriftenwechsel durchgeführt werden.

Organisation und Verfahren

1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber setzt nach Absprache mit der oder dem Vorsitzenden die mitwirkenden zwei Fachrichterinnen und Fachrichter ein. Bei der Einsetzung ist auf die fachlichen und örtlichen Kenntnisse der eingesetzten Personen zur Beurteilung des Rechtsmittelfalls zu achten.

2. Die oder der Vorsitzende und die eingesetzten Fachrichterinnen und Fachrichter bilden den Spruchkörper. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber wirkt mit beratender Stimme mit.

3. Die Bodenverbesserungskommission urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter, wenn eine Einsprache oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann.

Organisation und Verfahren

1. Die Bodenverbesserungskommission tagt, sooft es der Geschäftsgang erfordert.

2. In der Regel werden jährlich 18 Sitzungsdaten reserviert.

3. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber bestimmt die Sitzungsdaten im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden und den eingesetzten Fachrichterinnen und Fachrichtern. Die Fachrichterinnen und Fachrichter erhalten Kopien der Aktendossiers in der Regel spätestens 14 Tage vor der Sitzung.

4. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet die Sitzungen.

Organisation und Verfahren

Die Bodenverbesserungskommission berät ihre Entscheide unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Beratung kann im Anschluss an eine Verhandlung stattfinden.

Einfache und klare Fälle können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden. Stimmt ein Mitglied nicht zu oder wünscht es eine Beratung, so setzt die oder der Vorsitzende eine Sitzung an.

Die Bodenverbesserungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Abschreibungsverfügungen und Nichteintretensentscheide werden von der oder dem Vorsitzenden als Einzelrichterin oder als Einzelrichter entschieden.

Organisation und Verfahren

1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt über alle Verhandlungen ein Protokoll.

2. Das Protokoll enthält insbesondere

a) den Ort und die Zeit der Verhandlung,

b) die Namen aller anwesenden Personen,

c) die Anträge der Parteien im Wortlaut,

d) den wesentlichen Inhalt der Aussagen der anwesenden Personen,

e) allfällige wesentliche Feststellungen anlässlich eines Augenscheins sowie

f) allfällige Fotografien und Skizzen.

3. Es wird von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber verlesen und von den Personen, die Aussagen gemacht haben, sowie der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.

Organisation und Verfahren

1. Instruktionsverfügungen werden in der Regel im Auftrag der oder des Vorsitzenden durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unterzeichnet.

2. Die Entscheide werden von der oder dem Vorsitzenden und der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.

Organisation und Verfahren

1. Das Verfahren vor der Bodenverbesserungskommission richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[2]).

Organisation und Verfahren

1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber bilden die Geschäftsleitung.

Organisation und Verfahren

1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt eine Geschäftskontrolle über alle bei der Bodenverbesserungskommission eingehenden Geschäfte.

2. Die eingehenden Geschäfte werden fortlaufend nummeriert. Es wird eine Kontrolle nach Aktennummern geführt, die insbesondere über den Stand des Verfahrens und dessen Dauer informiert.

Organisation und Verfahren

1. Die Geschäftsleitung verfasst jährlich einen Geschäftsbericht zuhanden der Aufsichtsbehörde. Der Berichtszeitraum umfasst ein Kalenderjahr.

Organisation und Verfahren

1. Die Geschäftsleitung beschliesst über die Leistungsziele, Indikatoren und Standards der Bodenverbesserungskommission.

2. Sie plant den Ressourcenbedarf der Kommission.

Organisation und Verfahren

1. Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der Fachrichterinnen und Fachrichter sowie der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers richtet sich nach dem Dekret vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD[[3]]).

2. Der Ersatz der Auslagen richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der Personalgesetzgebung.

Organisation und Verfahren

1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber archiviert die Akten.

2. Die Akten der Rechtsmitteleingaben werden nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile zehn Jahre lang im Archiv der Bodenverbesserungskommission aufbewahrt. Anschliessend werden sie dem Staatsarchiv angeboten.

Information und Öffentlichkeit

1. Die Geschäftsleitung sorgt für einen zweckmässigen Zugang der Öffentlichkeit zu wichtigen Urteilen der Bodenverbesserungskommission.

2. Die Urteile können in anonymisierter Fassung im Internet oder in Zeitschriften veröffentlich werden.

Information und Öffentlichkeit

1. Auf Gesuch hin werden Urteile in anonymisierter Form an interessierte Dritte gegen Gebühr herausgegeben.

Information und Öffentlichkeit

1. Auskunft über hängige oder abgeschlossene Fälle erteilt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.

2. Über Gesuche um Akteneinsicht entscheidet in hängigen Fällen die oder der Vorsitzende. Bei abgeschlossenen Fällen entscheidet die Geschäftsleitung.

Schlussbestimmung

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

2. Es wird in die Gesetzessammlung aufgenommen.

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