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Zuständigkeit und Stellung (GESCHRRKMF)

22 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (22)

Art. 1 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 2 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 3 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 4 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 5 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 6 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 7 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 8 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 9 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 10 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 11 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 12 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 13 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 14 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 15 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 16 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 17 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 18 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 19 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 20 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 21 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) Art. 22 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF)

Statutory Text (22 Provisions)

Zuständigkeit, Stellung und Sitz

Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (RKMF) entscheidet über Beschwerden betreffend Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie betreffend das Ergebnis von Führerprüfungen und Kontrollfahrten.

Sie ist verwaltungsunabhängig und entscheidet kantonal letztinstanzlich.

Sie steht administrativ unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.

Aufgaben

1. Die Präsidentin oder der Präsident führt die RKMF und erledigt die ihr oder ihm durch Gesetz oder Reglement übertragenen Aufgaben.

2. Ihr oder ihm obliegen insbesondere

a) die Leitung des Instruktionsverfahrens,

b) der Vorsitz an den Verhandlungen,

c) die Verabschiedung von Vernehmlassungen an das Bundesgericht,

d) das Erstellen von Vernehmlassungen zu gesetzgeberischen Vorlagen.

3. Sie oder er ist ständiges Mitglied des Spruchkörpers.

Aufgaben

1. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt sie oder ihn bei der Aufgabenerfüllung.

2. Sie oder er ist ständiges Mitglied des Spruchkörpers.

Aufgaben

1. Die Fachrichterinnen und Fachrichter werden als Referentinnen und Referenten in den ihnen zugeteilten Fällen eingesetzt.

2. An den Sitzungen der RKMF stellen sie zuhanden des Spruchkörpers einen Antrag und begründen diesen.

3. Sie entscheiden in den ihnen als Referentinnen und Referenten zugeteilten Fällen sowie in den übrigen Fällen, soweit sie dem Spruchkörper angehören.

Aufgaben

1. Den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern obliegen insbesondere

a) die Verfahrensinstruktion im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten,

b) die Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme,

c) die Protokollführung an den Sitzungen und Verhandlungen,

d) die Begründung der Entscheide,

e) das Verfassen von Vernehmlassungen an das Bundesgericht,

f) das Ausstellen von Rechtskraftbescheinigungen.

2. Sie können von der Präsidentin oder dem Präsidenten mit weiteren Aufgaben betraut werden.

Aufgaben

1. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle.

2. Ihr oder ihm obliegen insbesondere

a) die Führung der Geschäftsstelle,

b) die Geschäftskontrolle und die Archivierung,

c) die Überwachung des Inkassos der Verfahrenskosten, wobei sie oder er in begründeten Fällen Stundung oder ratenweise Abzahlung bewilligen kann,

d) die Abrechnung der Entschädigungen,

e) die Verwaltung der Bibliothek.

3. Sie oder er kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten mit weiteren Aufgaben betraut werden.

4. Sie oder er kann einzelfallweise eine Stellvertretung bestimmen und für administrative Arbeiten Dritte beiziehen.

Organisation und Verfahren

1. Die Präsidentin oder der Präsident teilt die zu behandelnden Geschäfte den Kommissionsmitgliedern zum Referat zu und bestimmt die Zusammensetzung des Spruchkörpers.

2. Dabei berücksichtigt sie oder er die zu behandelnden Fachfragen sowie die Fachkenntnisse der Kommissionsmitglieder und sorgt für eine ausgeglichene Geschäftslast.

Organisation und Verfahren

1. Die RKMF urteilt gewöhnlich in Dreierbesetzung.

2. Über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet die RKMF in Fünferbesetzung.

3. Die Präsidentin oder der Präsident beurteilt als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -entscheide sowie Beschwerden,

a die zurückgezogen oder gegenstandslos werden,

b **\*** ...

c **\*** auf die nicht eingetreten werden kann.

4. Sie oder er kann für die Behandlung von Beschwerden nach Absatz 3 eine Besetzung nach Absatz 1 oder 2 festlegen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

Organisation und Verfahren

1. Die RKMF tagt, sooft es der Geschäftsgang erfordert, in der Regel einmal im Monat.

2. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Sitzungsdaten im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern.

3. Sie oder er setzt die Tagesordnung fest, bestimmt die Referentinnen und Referenten und regelt die Akteneinsicht durch die Mitglieder des Spruchkörpers.

4. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzung.

Organisation und Verfahren

Die RKMF entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.

Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Einfache und klare Fälle können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden. Stimmt ein Mitglied des Spruchkörpers nicht zu oder wünscht es eine Beratung, so setzt die Präsidentin oder der Präsident eine Sitzung an.

Organisation und Verfahren

1. Die Sitzungen der RKMF werden protokolliert. In der Regel wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Organisation und Verfahren

Verfügungen und Entscheide sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin oder dem mitwirkenden Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

Instruktionsverfügungen werden in der Regel im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber unterzeichnet.

Organisation und Verfahren

1. Die Geschäftskontrolle liefert die zur Steuerung der Leistungserbringung notwendigen Daten.

Organisation und Verfahren

1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle bilden die Geschäftsleitung.

2. Die Geschäftsleitung verfasst jährlich einen Geschäftsbericht zuhanden des Verwaltungsgerichts.

3. Sie schliesst mit dem Verwaltungsgericht jährlich eine Ressourcenvereinbarung ab (Art. 14 GSOG).

Organisation und Verfahren

1. Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Dekret vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD).

Organisation und Verfahren

1. Die Archivierung der Akten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG) und der dazu gehörigen Ausführungsgesetzgebung.

Personalangelegenheiten

Für Personalentscheide bezüglich der Leiterin oder des Leiters der Geschäftsstelle ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig.

Für Personalentscheide bezüglich des weiteren Personals der Geschäftsstelle ist die Geschäftsleitung zuständig. Diese Aufgabe kann der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle übertragen werden.

Im Übrigen werden Personalangelegenheiten nach Vorgabe der Justizverwaltungsleitung und des Verwaltungsgerichts geregelt.

Information und Öffentlichkeit

1. Urteile von grundsätzlicher Bedeutung können in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Über die Veröffentlichung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

2. Urteile können auf Gesuch hin in anonymisierter Form und gegen Gebühr herausgegeben werden.

Information und Öffentlichkeit

1. Die RKMF berät und entscheidet unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.

2. Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich.

Schlussbestimmungen

1. Das Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 1. Oktober 2io10 (GeschR RKMF)[[5]] wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

2. Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

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