Beaufsichtigte Gerichtsbehörden (AUFSRVG)
Table of Provisions (17)
Statutory Text (17 Provisions)
1. Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die folgenden unterinstanzlichen Gerichtsbehörden
a) die Steuerrekurskommission,
b) die Enteignungsschätzungskommission,
c) die Bodenverbesserungskommission.
2. Es beaufsichtigt auch die kantonal letztinstanzlich entscheidende Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
1. Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Leitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen.
2. Die Finanzaufsicht erfolgt im Rahmen der gesamtstaatlichen Prozesse.
3. Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
Die Aufsicht bezweckt die Sicherstellung der gesetzmässigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die beaufsichtigten Gerichtsbehörden.
1. Die Aufsicht obliegt der Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts. Das Generalsekretariat unterstützt diese bei der Aufgabenerfüllung.
2. Die Geschäftsleitung kann zur Ausübung der Aufsicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts beiziehen.
3. Vorbehalten bleibt die Oberaufsicht durch den Grossen Rat.
1. Die Geschäftsleitung übt ihre Aufsicht insbesondere mit folgenden Instrumenten aus
a) Genehmigung des Geschäftsreglements,
b) Ressourcenvereinbarungen,
c) Prüfung des Geschäftsberichts,
d) Kontrollen des Geschäftsgangs,
e) Aussprachen mit den Gerichtsleitungen,
f) Untersuchungen,
g) Einleitung von Abberufungsverfahren,
h) Erledigung von aufsichtsrechtlichen Anzeigen,
i) Weisungen.
1. Die Geschäftsleitung genehmigt die Geschäftsreglemente der beaufsichtigten Gerichtsbehörden sowie deren Änderung, wenn die Aufgabenerfüllung im Sinn von Artikel 3 gewährleistet ist.
2. Die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.
Das Verwaltungsgericht schliesst mit den beaufsichtigten Gerichtsbehörden jährlich Ressourcenvereinbarungen ab und überwacht deren Einhaltung.
1. Die beaufsichtigten Gerichtsbehörden reichen der Geschäftsleitung jährlich ihren nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichts erarbeiteten Geschäftsbericht ein.
1. Die Geschäftsleitung und die beaufsichtigten Gerichtsbehörden führen nach Bedarf Aussprachen über den Gang der Geschäfte und über gemeinsam interessierende Fragen durch.
2. Die beaufsichtigten Gerichtsbehörden haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
3. Sie teilen dem Verwaltungsgericht aufsichtsrelevante Vorgänge mit.
1. Zur Abklärung eines Sachverhalts kann die Geschäftsleitung eine Untersuchung anordnen.
2. Die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen Gerichtsbehörde sind zur Auskunft verpflichtet.
3. Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Bericht festgehalten; die betroffene Gerichtsbehörde und gegebenenfalls die von der Untersuchung betroffenen Personen können zum Bericht Stellung nehmen.
1. Fällt die Abberufung eines Gerichtsmitglieds in Betracht, so kann die Geschäftsleitung eine Voruntersuchung anordnen.
2. Erscheint aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder des Ergebnisses einer Voruntersuchung die Abberufung als geboten, so stellt die Geschäftsleitung der Justizkommission des Grossen Rates Antrag auf Einleitung des Abberufungsverfahrens.
1. Die Geschäftsleitung erledigt Eingaben, mit denen der Geschäftsgang der beaufsichtigten Gerichtsbehörden beanstandet wird.
2. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 101 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
3. Über aufsichtsrechtliche Anzeigen entscheidet die Geschäftsleitung abschliessend.
4. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts teilen der Geschäftsleitung aufsichtsrelevante Vorgänge mit, die sie im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit feststellen.
1. Die Geschäftsleitung erlässt die zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht notwendigen Weisungen.
2. Die Weisungen betreffen insbesondere folgende Bereiche
a) Statistik,
b) Personalwesen,
c) Geschäftsbericht,
d) Voranschlag,
e) Vorgaben für die Geschäftserledigung.
1. Können Konflikte zwischen Mitgliedern der beaufsichtigten Gerichtsbehörden nicht intern beigelegt werden, ist die Angelegenheit der Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts zu unterbreiten. Diese trifft geeignete Massnahmen.
1. Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach dem VRPG.
1. Das Verwaltungsgericht informiert in seinem Geschäftsbericht über seine Aufsichtstätigkeit.
1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2. Es wird in der Bernischen Gesetzessammlung publiziert.