Geltungsbereich und Gegenstand (JFINR)
Table of Provisions (10)
Statutory Text (10 Provisions)
1. Dieses Reglement gilt für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft.
2. Es regelt
a) die Rechnungsführung,
b) die Ausgabenbefugnisse,
c) das Controlling.
1. Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gilt die Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV)[2] sinngemäss.
1. Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft bewilligen Ausgaben wie folgt
a) neue einmalige Ausgaben bis 250 000 Franken,
b) neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken,
c) gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,
d) gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.
1. Die oder der Vorsitzende der Justizverwaltungsleitung sowie die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen haben folgende Ausgabenbefugnisse
a) neue einmalige Ausgaben bis 50 000 Franken,
b) neue wiederkehrende Ausgaben bis 10 000 Franken,
c) gebundene einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken,
d) gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 20 000 Franken.
Die Bewilligung von mehrjährigen Verpflichtungskrediten erfolgt durch die Justizverwaltungsleitung, sofern die Ausgabe gesamthaft 100 000 Franken übersteigt und nicht der Grosse Rat oder das Volk zuständig ist.
1. Ausgabenbewilligungen der Justizverwaltungsleitung für gebundene Ausgaben im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 FHG werden von der Stabsstelle für Ressourcen der Justizkommission des Grossen Rates, der Finanzkontrolle und der Finanzdirektion zur Kenntnis gebracht.
Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft können ihre Ausgabenbefugnisse gemäss Artikel 3 ganz oder teilweise an Organisationseinheiten, die in ihren Geschäftsreglementen aufgeführt sind, oder an ihrer Aufsicht unterstellte Gerichts- bzw. Strafverfolgungsbehörden übertragen.
Übertragene Ausgabenbefugnisse sind umgehend der Finanzkontrolle zu melden.
Die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft können einem ihnen unterstellten Organ oder einer ihrer Aufsicht unterstellten Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde die Ausgabenbefugnisse beschränken oder entziehen.
1. Die Justizverwaltungsleitung beschliesst über die erforderlichen Steuerungsmassnahmen sowohl bezüglich der Leistungen als auch der verfügbaren Mittel.
1. Das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die Generalstaatsanwaltschaft und die rechnungsführenden Organisationseinheiten richten ihr Controlling auf dasjenige der Justizverwaltungsleitung bzw. des Regierungsrates aus.
1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.