Legislator · Kanton Bern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
161.111.1 JLRRDM CH-BE

Stellung (JLR)

23 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (23)

Statutory Text (23 Provisions)

Stellung, Auftrag und Sitz

1. Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft.

Stellung, Auftrag und Sitz

1. Die Justizverwaltungsleitung vertritt die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft (Justiz) gegen aussen.

2. Sie gewährleistet die koordinierte und vernetzte Aufgabenerfüllung in der Gerichtsbarkeit und der Strafverfolgung im Bestreben, die Qualität und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu fördern.

Stellung, Auftrag und Sitz

1. Die Justizverwaltungsleitung hat ihren Sitz in Bern.

Aufgaben

1. Die Justizverwaltungsleitung

a) nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 18 Absatz 1 GSOG wahr,

b) weist die Zuständigkeiten im Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie bezüglich Informatikausstattung und -management den Steuerungsebenen zu,

c) beschliesst über die externe Erfüllung von Verwaltungsaufgaben,

d) sorgt für eine kohärente Öffentlichkeitsarbeit der Justiz,

e) erlässt die erforderlichen Reglemente und Weisungen und trifft die nötigen Massnahmen.

Aufgaben

1. Die Justizverwaltungsleitung

a legt die Personalstrategie für die Justiz auf der Grundlage der regierungsrätlichen Personalpolitik fest, sorgt für deren Umsetzung und definiert das Controlling,

b * legt die Grundsätze und Ziele der Aus- und Weiterbildung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz fest,

c führt die Personalkosten- und Stellenplanung,

d * beantragt im Rahmen des Budgets die Schaffung neuer Stellen für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen, Assistenzstaatsanwälte, Jugendanwältinnen, Jugendanwälte, Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte,

e beschliesst über die Schaffung neuer unbefristeter Stellen für das übrige Personal,

f beantragt die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen gemäss Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a GSOG,

g sichert die Koordination bezüglich Rekrutierung, Einreihung und Einstufung, Integration, Entwicklung und Administration.

Aufgaben

1. Die Justizverwaltungsleitung

a legt die Finanzstrategie der Justiz fest und sorgt für deren Umsetzung,

b regelt die Art und Weise der Rechnungsführung und die Ausgabenbefugnisse durch besonderes Reglement,

c *** zeichnet verantwortlich für das Budget sowie den Aufgaben- und Finanzplan der Justiz,

d führt das Finanz- und Rechnungswesen der Justiz und definiert das Controlling.

Aufgaben

1. Die Justizverwaltungsleitung

a. legt die Strategien für die verschiedenen Bereiche der Infrastruktur und den Bedarf der von der Justiz benötigten Grundstücke und Gebäude sowie Informatik- und Kommunikationsmittel fest,

b. wahrt die Interessen der Justiz gegenüber den zuständigen kantonalen Direktionen.

Aufgaben

1. Die Justizverwaltungsleitung

a) informiert nach den Grundsätzen der Verfassung und des Informationsgesetzes über Gegenstände, welche die Justiz als Ganzes betreffen,

b) regelt die Öffentlichkeitsarbeit der Justiz und koordiniert die Akkreditierung von Gerichtsjournalistinnen und -journalisten.

2. Über Rechtsprechung und Strafverfolgung informieren die Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden nach der Informations- und Prozessgesetzgebung.

Aufgaben

Die Justizverwaltungsleitung koordiniert die Wahrnehmung der Aufsicht über die Gerichtsbehörden durch das Obergericht und das Verwaltungsgericht.

Organisation und Verfahren

1. Die Justizverwaltungsleitung setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie aus der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zusammen.

2. Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen nimmt an den Sitzungen der Justizverwaltungsleitung mit beratender Stimme teil.

Organisation und Verfahren

Die Mitglieder der Justizverwaltungsleitung wählen aus ihren Reihen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die oder der Vorsitzende vertritt die Justizverwaltungsleitung gegen aussen und insbesondere gegenüber dem Grossen Rat im Sinn von Artikel 6a Absatz 2 GSOG.

Sie oder er sorgt dafür, dass die Aufgaben der Justizverwaltungsleitung zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert aufgenommen und abgeschlossen werden.

Organisation und Verfahren

1. Die Mitglieder der Justizverwaltungsleitung wählen aus ihren Reihen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.

2. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützt und entlastet die oder den Vorsitzenden in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.

Organisation und Verfahren

Die Justizverwaltungsleitung tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.

Die oder der Vorsitzende lädt schriftlich zu den Sitzungen ein.

Traktandenliste und Unterlagen sind in der Regel mindestens zehn Tage vor der Sitzung zuzustellen.

Die Mitglieder der Justizverwaltungsleitung können jederzeit verlangen, dass eine Sitzung einberufen wird.

Die Sitzungen der Justizverwaltungsleitung sind nicht öffentlich.

Organisation und Verfahren

Die Justizverwaltungsleitung kann zu ihren Sitzungen interne oder externe Personen beiziehen.

Organisation und Verfahren

1. Die Mitglieder der Justizverwaltungsleitung lassen sich im Verhinderungsfall an Sitzungen der Justizverwaltungsleitung durch ihre ordentlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten.

2. Sind auch die ordentlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert, bestimmt das verhinderte Mitglied eine ausserordentliche Vertreterin oder einen ausserordentlichen Vertreter.

Organisation und Verfahren

1. Die Justizverwaltungsleitung fasst ihre Beschlüsse einstimmig.

2. Die Beschlussfassung der Justizverwaltungsleitung erfordert die Anwesenheit aller drei Mitglieder bzw. derer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

3. Die Justizverwaltungsleitung kann ausnahmsweise einen Beschluss im Zirkulationsverfahren fassen, sofern keines der Mitglieder die ordentliche Behandlung des Geschäfts verlangt.

Organisation und Verfahren

1. Über die Sitzungen der Justizverwaltungsleitung wird ein Protokoll geführt.

Organisation und Verfahren

1. In Geschäften, welche in die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung fallen, zeichnen die oder der Vorsitzende der Justizverwaltungsleitung und die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen gemeinsam.

Organisation und Verfahren

1. Die Justizverwaltungsleitung kann Ausschüsse bilden und ständige oder nicht ständige Kommissionen einsetzen.

2. Die Einsetzung ständiger Kommissionen erfolgt durch Reglement.

3. Die Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen sind nicht öffentlich.

Stabsstelle für Ressourcen

1. Die Stabsstelle für Ressourcen

a) führt das Sekretariat der Justizverwaltungsleitung,

b) berät und unterstützt die Justizverwaltungsleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,

c) prüft zuhanden der Justizverwaltungsleitung die Anträge und Vorlagen, welche das Obergericht, das Verwaltungsgericht oder die Staatsanwaltschaft der Justizverwaltungsleitung unterbreiten,

d) bearbeitet zusammen mit den zuständigen Stellen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft Fragen, welche für die Justiz von grundsätzlicher Bedeutung sind,

e) koordiniert die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Justiz,

f) stellt auf Stabsebene die Verbindung der Justiz gegen aussen sicher,

g) sorgt im Rahmen dieses Reglements für sinnvolle Abläufe.

Stabsstelle für Ressourcen

1. Die Stabsstelle für Ressourcen

a) sichert Planung, Vollzug, Controlling und Berichterstattung bezüglich der Aufgaben und Ressourcen der Justiz,

b) betreut das Finanz- und Rechnungswesen der Justiz,

c) betreut das zentrale Personalwesen der Justiz,

d) koordiniert die Aufgaben und Bedürfnisse im Bereich Infrastruktur,

e) nimmt sich den Belangen der Zweisprachigkeit sowie der Gleichstellung von Frau und Mann innerhalb der Justiz an.

Stabsstelle für Ressourcen

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstelle für Ressourcen sind der Leiterin oder dem Leiter der Stabsstelle für Ressourcen unterstellt.

2. Sie werden von der Justizverwaltungsleitung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Stabsstelle für Ressourcen angestellt.

3. Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen legt die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und regelt die Organisation und die Abläufe in einer Geschäftsordnung.

Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →