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154.61 BVGV CH-BE

Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden (BVGV)

8 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (8)

Statutory Text (8 Provisions)

Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden

1. Die Gebühren für Akten, wie Patente, Bewilligungen, Bescheinigungen und Administrativentscheide, werden von derjenigen Behörde bezogen und verrechnet, welcher die Zustellung oder Aushändigung dieser Akten an deren Empfänger obliegt.

2. Wird die Zustellung und der Bezug nicht von der Verrechnungsbehörde besorgt, so stellt diese für die verrechneten Gebühren und die Kosten auf die Bezugsbehörde eine Bezugsanweisung aus. Um den Anweisungsverkehr nicht unnötig zu belasten, sind solche Fälle in periodische Kollektivanweisungen zusammenzufassen.

Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden

1. Die Verrechnung der erhobenen Gebühren erfolgt, wenn immer tunlich, durch Verwendung von amtlichen Gebührenmarken, die mittelst eines Datumstempels deutlich zu entwerten sind.

2. Die Finanzdirektion kann bei besondern Verhältnissen die Verrechnung mit Gebührenmarken durch eine andere Verrechnungsweise (Taxiermaschine usw.) ersetzen.

Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden

1. Die Gebührenmarken sind bei Urkunden, welche ausgehändigt werden (Bewilligungen, Bescheinigungen, Quittungen und dergleichen), auf der Urkunde selbst, bei Akten, die im Doppel ausgestellt werden, auf dem der Behörde verbleibenden Hauptdoppel, und in allen Fällen, in denen besondere Kostenrechnungen geführt werden, auf der Kostenrechnung anzubringen.

Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden

1. Die einzelnen Direktionen sind nach Einholung der Zustimmung der Finanzdirektion befugt, neben eigentlichen Gebühren auch andere Bezüge zuhanden der Staatskasse von den Bezugsbehörden mit Gebührenmarken verrechnen zu lassen. Die Finanzdirektion stellt gegen Vorweisung der derart verwendeten Gebührenmarken auf Ende des Rechnungsjahres die zur Richtigstellung notwendigen Zahlungsanweisungen auf die Gegenrechnungskasse aus.

Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden

1. Gleichzeitig mit den Gebühren erhebt die Bezugsbehörde die von der Staatskasse vorschussweise bezahlten Beweiskosten. Diese sind auf den Urkunden und in den Kostenrechnungen gesondert anzuführen.

Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden

Der Staat hat an den auszuhändigenden Urkunden für die geschuldeten Gebühren und Kosten ein Retentionsrecht.

Die rechtliche Eintreibung solcher Forderungen ist unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Regelung durch die zuständige Amtsschaffnerei zu besorgen. Diese ist zur Vertretung des Staates in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren und den dazu gehörenden Zwischenverfahren befugt.

Bezug und Verrechnung von Administrativbussen

Die Regierungsstatthalterämter führen über die Busseneingänge aus Administrativentscheiden ein besonderes Verzeichnis. Dieses ist vierteljährlich in zweifacher Ausfertigung dem Finanzinspektorat einzusenden, welches ein Doppel an die Polizeidirektion zur Ausstellung der entsprechenden Bezugsanweisung weiterleitet.

Schlussbestimmungen

1. Diese Vollziehungsverordnung tritt sofort in Kraft. Alle ihr widersprechenden Bestimmungen werden damit aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben

1. die Vollziehungsverordnung über den Bezug der Gebühren der Amts- und Gerichtsschreibereien zuhanden des Staates, vom 16. Mai 1878;

2. der Beschluss vom 8. November 1882 betreffend die Verrechnung

1. der Gebühren der Staatskanzlei, der Direktionskanzleien und der Regierungsstatthalter,

2. der Gebühren der Obergerichtskanzlei in Zivilsachen,

3. der Gebühren, Kostenvergütungen und Entschädigungen in Strafsachen und der Bussen,

4. der Kostenvorschüsse des Staates in Strafsachen,

5. der Polizeikosten der Regierungsstatthalterämter;

3. das Regulativ vom 8. November 1882 über den Bezug und die Verrechnung der Bussen, Gebühren, Kostenvergütungen und Entschädigungen in Strafsachen;

4. das Regulativ vom 8. November 1882 über die Auszahlung und die Verrechnung der Kostenvorschüsse des Staates in Strafsachen.

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