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153.421 CH-BE

Allgemeine Bestimmungen

5 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Statutory Text (5 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Forstwarte und Waldarbeiter im Stundenlohn werden obligatorisch in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung aufgenommen, wenn ihr Beschäftigungsgrad mindestens 33,3 Prozent beträgt. Sie werden nach den Bestimmungen des Dekretes über die Versicherungskasse folgenden Abteilungen zugewiesen

a der Rentenversicherung, sofern der Beschäftigungsgrad 50 Prozent und mehr ausmacht;

b der Sparkasse, wenn der Beschäftigungsgrad unter 50 Prozent ist.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der anrechenbare Jahresverdienst im Sinne von Artikel 14 des Dekretes über die Versicherungskasse[2] wird jeweils aufgrund der AHV-beitragspflichtigen Besoldung der zwei vorangehenden Jahre festgesetzt und dem Kreisforstamt durch die Versicherungskasse gemeldet. Die mittlere Besoldung der vierten Besoldungsklasse entspricht der hundertprozentigen Beschäftigung.

Beitragsbezug

1. Die Beiträge der Forstwarte und Waldarbeiter im Stundenlohn an die Versicherungskasse werden von der Besoldung abgezogen und monatlich der Versicherungskasse gutgeschrieben. Das Kreisforstamt erstellt monatlich eine namentliche Liste über die bezogenen Beiträge. Die Listen werden auf dem Dienstweg der Versicherungskasse zugestellt.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Bisherige Mitglieder der Sparkasse werden gestützt auf Artikel 1 dieser Verordnung den Abteilungen Rentenversicherung oder Sparkasse zugewiesen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1982 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Beschlüsse aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 19. Januar 1968.

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