Legislator · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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153.012.1 PAVOTSRTI CH-BE

Geltungsbereich (PAV)

14 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (14)

Art. 1 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) Art. 2 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) Art. 3 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) Art. 4 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) Art. 5 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) Art. 6 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) Art. 7 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) Art. 8 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) Art. 9 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) Art. 10 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) Art. 11 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) Art. 12 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) Art. 13 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) Art. 14 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV)

Statutory Text (14 Provisions)

1. Diese Verordnung regelt das Anstellungsverhältnis von Praktikantinnen und Praktikanten auf Sekundarstufe II, auf Tertiärstufe, im Sprachpraktikum und im Praktikumsnetz (Art. 9), die in einer der Personalgesetzgebung unterstellten Organisationseinheit der Kantonsverwaltung oder Hochschule beschäftigt werden.

2. Soweit dieser Verordnung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung Anwendung.

1. Als Praktikum gilt die begleitete Einführung in den Berufsalltag, während der Praktikantinnen und Praktikanten in einem Lernumfeld vor, während oder nach der Ausbildung berufliche Fähigkeiten erwerben oder vertiefen können. Praktika dienen der Ausbildung, um theoretisch erworbene Kenntnisse in die Praxis umzusetzen und Berufserfahrung zu sammeln oder ihre sprachlichen Kompetenzen in der anderen Amtssprache zu erweitern.

2. Die Praktikantinnen und Praktikanten können während ihres Praktikums selbstständig Aufgaben erfüllen, werden dabei aber begleitet, ausgebildet und unterstützt.

3. Für jedes Praktikum ist eine Zielvereinbarung festzulegen.

1. Es werden folgende Arten von Praktika unterschieden

a) das Praktikum auf Tertiärstufe mit den Vorstudienpraktika sowie den Praktika während oder nach dem Abschluss auf Tertiärstufe,

b) das Praktikum während der Ausbildung auf Sekundarstufe II als Bestandteil einer Ausbildung und Voraussetzung für den Abschluss,

c) das Praktikum vor der Ausbildung auf Sekundarstufe II zur Vorbereitung auf eine bevorstehende Ausbildung,

d) das Praktikumsnetz für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger der kantonalen Verwaltung und Hochschulen, die nach dem Abschluss stellenlos sind oder die Berufsmaturitätsschule (BM II) besuchen,

e) das Sprachpraktikum zur Erweiterung der Sprachkenntnisse in der anderen Amtssprache für Personen, die nicht in einem Anstellungsverhältnis mit dem Kanton Bern stehen.

1. Der Beschäftigungsgrad beträgt

a) in der Regel mindestens 50 Prozent,

b) für Praktikantinnen und Praktikanten im Praktikumsnetz mindestens 20 Prozent.

2. In begründeten Einzelfällen kann die Anstellungsbehörde eine abweichende Regelung festlegen.

1. Das Praktikum dauert

a) in der Regel zwischen zwei und zwölf Monaten,

b) für stellenlose Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger der Kantonsverwaltung und Hochschulen im Praktikumsnetz (Art. 9) in der Regel vier Monate, längstens aber bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres (31. Dezember),

c) für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger der Kantonsverwaltung und Hochschulen im Praktikumsnetz (Art. 9), die nach dem Abschluss die Berufsmaturitätsschule (BM II) besuchen, in der Regel zwölf Monate, längstens aber bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres (31. Juli).

2. In begründeten Einzelfällen kann die Anstellungsbehörde eine abweichende Regelung von Absatz 1 Buchstabe a festlegen.

3. Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

1. Der Regierungsrat setzt das Gehalt der Praktikantinnen und Praktikanten jährlich fest.

2. Der Regierungsrat kann das Gehalt der Teuerung anpassen.

1. Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird den Praktikantinnen und Praktikanten das Gehalt für höchstens einen Monat ausgerichtet, sofern der Praktikumsvertrag für mehr als einen Monat abgeschlossen worden ist oder das Arbeitsverhältnis mehr als einen Monat gedauert hat.

2. Für Praktikantinnen und Praktikanten auf Sekundarstufe II richtet sich das Gehalt bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall nach Artikel 52b der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV).

3. Artikel 55 PV ist nicht anwendbar.

1. Der Ferienanspruch der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach Artikel 144 Absatz 2 PV.

2. Der Ferienanspruch der Praktikantinnen und Praktikanten auf Sekundarstufe II richtet sich nach Artikel 144 Absatz 3 PV.

1. Das Personalamt ist zuständig für

a. die Anstellung der Praktikantinnen und Praktikanten im Praktikumsnetz,

b. die Zuteilung der Praktikumsplätze in den Organisationseinheiten.

2. Die von der Organisationseinheit bezeichnete Stelle gewährt den Praktikantinnen und Praktikanten im Praktikumsnetz bezahlten Kurzurlaub im erforderlichen Umfang für die Stellensuche und berufsspezifische Weiterbildungen, höchstens jedoch drei halbe Arbeitstage pro Woche gemäss Beschäftigungsgrad.

3. Tritt die Praktikantin oder der Praktikant vor Ablauf der vereinbarten Praktikumsdauer eine neue Stelle an,

a. endet das Praktikum auf schriftliche Anzeige hin auf den Zeitpunkt des Antritts der neuen Stelle,

b. teilt die von der Organisationseinheit bezeichnete Stelle dem Personalamt umgehend die Beendigung des Praktikums mit.

1. Die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten erfolgt ausserhalb des Stellenplans.

Der Kanton übernimmt für die Praktikantinnen und Praktikanten die ganze Prämie für die Berufsunfallversicherung, die Nichtberufsunfallversicherung und die UVG-Zusatzversicherung.

1. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Anstellungsverhältnisse der Praktikantinnen und Praktikanten werden nach neuem Recht weitergeführt.

1. Die Verordnung vom 3. September 2008 über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV)[3] wird aufgehoben.

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