Legislator · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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152.221.171.1 DELDVFINODDÉLFIN CH-BE

Zweck (DELDVFIN)

11 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (11)

Statutory Text (11 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt die Delegation von Personal- und Ausgabenbefugnissen innerhalb der Finanzdirektion.

Delegationen im Personalwesen

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Ernennung der Kaderstellen gemäss Artikel 14 Absatz 1 der Organisationsverordnung der Finanzdirektion[5] vom 18. Oktober 1995.

Delegationen im Personalwesen

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amtsvorsteherinnen oder die Amtsvorsteher sind unter Vorbehalt von Absatz 4 zuständig für die Begründung und die Beendigung der Anstellungsverhältnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2. Im Verhinderungsfall kommt die Befugnis nach Absatz 1 den Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu.

3. Eine Weiterdelegation der Befugnis nach Absatz 1 an unterstellte Organisationseinheiten ist nur bei der Steuerverwaltung bis auf Stufe Geschäftsbereich zulässig.

4. Die Besetzung folgender Stellen bedarf der vorgängigen Zustimmung der Finanzdirektorin oder des Finanzdirektors

a) Amtsvorsteher-Stellvertreterin oder -Stellvertreter,

b) Vorsteherinnen oder Vorsteher von Geschäftsbereichen und Abteilungen der Ämter,

c) **\*** Leiterin oder Leiter der Zweigstelle Staatspersonal der Ausgleichskasse,

d) **\*** der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher direkt unterstellte Stabsleiterinnen und -leiter.

Delegationen im Personalwesen

1. Wo das Personalrecht die Zuständigkeit der Direktion vorsieht, wird diese der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär beziehungsweise der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher übertragen.

1a Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher können ihre Befugnisse nach Absatz 1 in einem Amtsreglement an Vorsteherinnen und Vorsteher von Abteilungen oder Geschäftsbereichen übertragen. Das Amtsreglement ist von der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor zu genehmigen.

1b Wo die Personalverordnung die Zuständigkeit der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher vorsieht, können diese ihre Befugnisse in einem Amtsreglement an Vorsteherinnen und Vorsteher von Abteilungen oder Geschäftsbereichen übertragen. Das Amtsreglement ist von der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor zu genehmigen.

2. ...

3. Die Ämter legen Anträge zur Einreihung einer neu geschaffenen Stelle in die Gehaltsklassen oder zur Veränderung einer Einreihung (Art. 42 und 43 PV) dem Generalsekretariat zur Stellungnahme vor.

Delegationen im Personalwesen

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amtsvorsteherinnen oder die Amtsvorsteher können die Unterschriftsberechtigung für die Begründung oder Änderung der Anstellungsverhältnisse sowie für sämtliche personalrechtlichen Bewilligungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 1b ganz oder teilweise an die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher des Personalamts delegieren.

2. Rechte und Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis bleiben von der Delegation der Unterschriftsberechtigung unberührt.

3. Die Delegation der Unterschriftsberechtigung erfolgt schriftlich im Einvernehmen mit dem Personalamt. Sie bedarf der Genehmigung durch die Finanzdirektorin oder den Finanzdirektor.

Ausgabenbefugnisse

1. Die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor bewilligt folgende Ausgaben

a **\*** neue einmalige Ausgaben von 200 001 bis 500 000 Franken

b neue wiederkehrende Ausgaben von 50 001 bis 100 000 Franken

c gebundene einmalige Ausgaben von 200 001 bis 1 000 000 Franken

d gebundene wiederkehrende Ausgaben von 100 001 bis 200 000 Franken

Ausgabenbefugnisse

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Finanzdirektion bewilligen

a **\* neue einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken

b neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken

c gebundene einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken

d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken

2. Diese Ausgabenbefugnisse erstrecken sich im Verhinderungsfall auch auf die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

Ausgabenbefugnisse

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher können ihre Ausgabenbefugnisse innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ganz oder teilweise an die stellvertretenden Generalsekretärinnen oder stellvertretenden Generalsekretäre bzw. Vorsteherinnen oder Vorsteher von Geschäftsbereichen oder Abteilungen delegieren.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Verordnung gilt für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Anstellungsverfahren.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Verfügung des Finanzdirektors vom 4. November 1996 betreffend die Ernennung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Verfügung des Finanzdirektors vom 1. Juli 1993 über die Finanzkompetenzen innerhalb der Finanzdirektion werden aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 1998 in Kraft.

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