Legislator · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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152.221.131.1 DELDVDIJODDÉLDIJ CH-BE

Gegenstand (DELDVDIJ)

10 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (10)

Statutory Text (10 Provisions)

Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Delegation von Befugnissen im Personalbereich und von Ausgabenbefugnissen innerhalb der zentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz.

Befugnisse im Personalbereich

1. Für die Begründung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Generalsekretariats (GS DIJ) und der Ämter der Zentralverwaltung sind unter Vorbehalt von Absatz 2 die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bzw. die jeweilige Amtsvorsteherin oder der jeweilige Amtsvorsteher zuständig.

2. Für die Begründung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse von folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern muss vorgängig die Zustimmung der Direktorin oder des Direktors eingeholt werden

a **\*** stellvertretende Generalsekretärinnen und Generalsekretäre,

b **\*** Amtsvorsteher-Stellvertreterinnen und -Stellvertreter,

c **\*** Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher,

d-f **\*** ...

3. Die Festlegung des Anfangsgehalts gemäss Artikel 38 Absatz 1 PV erfolgt im Einvernehmen mit dem GS DIJ. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Direktorin oder der Direktor endgültig.

Befugnisse im Personalbereich

1. Für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen stationären und pädagogischen Einrichtungen ist in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter bzw. die Direktorin oder der Direktor zuständig.

Befugnisse im Personalbereich

1. Die Befugnis zur Erteilung der folgenden personalrechtlichen Bewilligungen folgt der Zuständigkeit für die Begründung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen gemäss Artikel 2 und Artikel 2a, jedoch bei den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Personen ohne vorgängige Zustimmung der Direktorin oder des Direktors

a *** die Festlegung des Orts der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung (Art. 8 Abs. 2 PV),

b *** ...

c die Umwandlung der Treueprämie in Entgelt (Art. 99 Abs. 1 PV),

d die Bewilligung zur dienstlichen Benützung von privaten Motorfahrzeugen (Art. 113 Abs. 1 PV),

e *** das Anordnen einer Abweichung vom ordentlichen Arbeitszeitrahmen (Art. 125 Abs. 1 bis 3 PV) und vom Jahresarbeitszeitmodell (Art. 136a Abs. 1 und 2 PV),

f *** die Bewilligung von unbezahltem Urlaub sowie Urlaub für den Besuch von externen Weiterbildungsveranstaltungen (Art. 157 Abs. 1 sowie Art. 175 Abs. 2 Bst. b PV).

2-5

...

Befugnisse im Personalbereich

1. Wo die Mitwirkung der Finanzdirektion oder des Personalamts erforderlich ist, stellt das GS DIJ den Verkehr mit diesen Stellen sicher.

Ausgabenbefugnisse

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Beauftragte oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheit sowie die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter der Zentralverwaltung haben im Einzelfall folgende Ausgabenbefugnisse

a * neue einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken,

b neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken,

c * gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,

d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.

2-3

...

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 140 Absatz 1 FLV.

Ausgabenbefugnisse

1. Die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter bzw. die Direktorin oder der Direktor der jeweiligen Einrichtung hat folgende Ausgabenbefugnisse

a) neue einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken

b) neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken,

c) gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,

d) gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 140 Absatz 1 FLV.

Subdelegation

1. Die Subdelegation von Befugnissen im Personal- und Finanzbereich ist zulässig. Diese Delegation ist in einem Geschäfts- oder Amtsreglement beziehungsweise in einem Betriebskonzept der kantonalen stationären und pädagogischen Einrichtungen zu regeln.

Schlussbestimmungen

1. Die Direktionsverordnung vom 1. Juni 1999 über die Delegation von Befugnissen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (DelDV JGK) wird aufgehoben.

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