Gegenstand (PDSDVWEU)
Statutory Text (3 Provisions)
1. Diese Direktionsverordnung regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.
2. Sie beinhaltet die Berechtigungsregeln der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) nach Artikel 18 GERES V.
1. Diese Verordnung gilt für die folgenden Einheiten der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
a Unterstellte Organisationseinheiten,
b Beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,
c Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG][[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_2469589_2_3_c)) .
2. Die berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden für die GERES-Plattform in Anhang 1 aufgeführt.
3. Die Benutzerkonten der berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden anhand des Anhangs 1 erstellt.
1. Diese Direktionsverordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 2022 in Kraft.