Gegenstand (PDSDVBKD)
Statutory Text (5 Provisions)
1. Diese Direktionsverordnung regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen.
2. Sie beinhaltet die Berechtigungsregeln der Bildungs- und Kulturdirektion für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform).
1. Diese Direktionsverordnung gilt für die folgenden Einheiten der Bildungs- und Kulturdirektion
a) unterstellte Orgaisationseinheiten,
b) beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,
c) Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten.
Die zugriffsberechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme, sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden in Anhang 1 festgelegt.
1. Die Benutzerkonten der berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden anhand des Anhangs 1 erstellt.
1. Diese Direktionsverordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft.
2. Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)[3] amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).