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Art. 68 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Beantwortung parlamentarischer Vorstösse und Dringlicherklärung

Parlamentarische Instrumente - Verfahren bei parlamentarischer Initiative und parlamentarischen Vorstössen
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Art. 68 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) — Beantwortung parlamentarischer Vorstösse und Dringlicherklärung

Parlamentarische Vorstösse sind innert sechs Monaten schriftlich zu beantworten. Das Büro des Grossen Rates kann die Frist in Ausnahmefällen und nach Anhören der Urheberin oder des Urhebers des Vorstosses verlängern.

Für die Finanzmotion und für Anfragen gelten kürzere Fristen.

Parlamentarische Vorstösse können für dringlich erklärt werden.

In ausserordentlichen Lagen und Krisen kann das Büro des Grossen Rates nach Konsultation des Regierungsrates die Frist von Absatz 1 verkürzen für Motionen von ihm und der Kommissionen, die mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen worden sind und in direktem Zusammenhang mit einer ausserordentlichen Lage oder Krise stehen.

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