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Art. 43 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Grundsatz

Informationsrechte, Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht - Amtsgeheimnis
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Art. 43 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) — Grundsatz

1. Dem Amtsgeheimnis im Sinne des Gesetzes untersteht, wer in seiner amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit Tatsachen erfährt, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten sind.

2. Diese Tatsachen bleiben auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses geheim.

3. Die Kommissionen treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz.

4. Die Aufsichtskommissionen erlassen ein Reglement mit Weisungen zum Geheimnisschutz.

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