151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 35 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Ratsmitglieder
Informationsrechte, Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht - Informationsrechte
Art. 35 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) — Ratsmitglieder
Wird die Informationsanfrage eines Ratsmitglieds abgelehnt, kann es das Büro des Grossen Rates anrufen, das nach Anhören des Ratsmitglieds und des Regierungsrates über die Auskunftserteilung entscheidet.
Die Informationsanfrage kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, die Anfrage verursache bei der Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand.
Die Informationsrechte erstrecken sich nicht auf Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.