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151.21 GRGLGC CH-BE

Art. 35 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Ratsmitglieder

Informationsrechte, Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht - Informationsrechte
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Art. 35 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) — Ratsmitglieder

Wird die Informationsanfrage eines Ratsmitglieds abgelehnt, kann es das Büro des Grossen Rates anrufen, das nach Anhören des Ratsmitglieds und des Regierungsrates über die Auskunftserteilung entscheidet.

Die Informationsanfrage kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, die Anfrage verursache bei der Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand.

Die Informationsrechte erstrecken sich nicht auf Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.

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