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151.21 GRGLGC CH-BE

Art. 21 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Aufgaben der Grossratspräsidentin oder des Grossratspräsidenten

Organisation des Grossen Rates - Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident und Präsidium des Grossen Rates
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Art. 21 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) — Aufgaben der Grossratspräsidentin oder des Grossratspräsidenten

1. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident ist insbesondere zuständig für

a) die Einberufung der Sessionen,

b) die Vorbereitung und Leitung der Beratungen im Grossen Rat,

c) die Vertretung des Grossen Rates nach innen und nach aussen.

2. Sie oder er wird durch eine der Vizepräsidentinnen oder durch einen der Vizepräsidenten vertreten.

3. Sind im Grossen Rat alle drei Mitglieder des Präsidiums verhindert, übernimmt das amtsälteste anwesende Ratsmitglied die Leitung.

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