Art. 17 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Ausstand
Art. 17 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) — Ausstand
1. Die Mitglieder des Grossen Rates treten in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben, insbesondere
a wenn sie selbst zur Wahl stehen, ausser bei Wahlen in die Organe des Grossen Rates,
b wenn eine ihnen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_2911958_2_2_c) nahestehende Person in die Wahl kommt.
2. Bei Behandlung von Erlassen und allgemein verbindlichen Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht.
3. Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung im Grossen Rat und in seinen Organen.
4. Im Zweifelsfall entscheidet der Grosse Rat oder das entsprechende Ratsorgan.
5. Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal vor der Beratung und Beschlussfassung zu verlassen.