Legislator · Kanton Bern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
151.21 GRGLGC CH-BE

Art. 101 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Verfahren

Parlamentarische Untersuchungskommission
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (114 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 101 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) — Verfahren

1. Die parlamentarische Untersuchungskommission trifft die für ihre Untersuchung erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehrungen, einschliesslich Vorkehrungen für den Schutz des Amtsgeheimnisses.

2. Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRPG, der ZPO und der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)[[7]].

3. Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson im Sinne von Artikel 178 StPO befragt werden.

← Art. 100 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben des Grossen Rates Art. 102 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →