151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 101 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Verfahren
Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 101 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) — Verfahren
1. Die parlamentarische Untersuchungskommission trifft die für ihre Untersuchung erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehrungen, einschliesslich Vorkehrungen für den Schutz des Amtsgeheimnisses.
2. Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRPG, der ZPO und der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)[[7]].
3. Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson im Sinne von Artikel 178 StPO befragt werden.