121.111
KBÜVODCOCIT
CH-BE
Art. 8 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Durchführung des Einbürgerungstests
Ordentliche Einbürgerungen - Ausländerinnen und Ausländer - Materielle Voraussetzungen
Art. 8 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Durchführung des Einbürgerungstests
1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Einbürgerungstests mindestens dreimal jährlich durchgeführt werden. Sie können diese zusammen mit anderen Gemeinden durchführen oder an öffentliche oder private Anbieterinnen und Anbieter delegieren.
2. Die Kosten für den Einbürgerungstest gehen vollumfänglich zulasten der Ausländerinnen und Ausländer.