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Art. 27 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Gebühren

Aktenaufbewahrung und -einsicht sowie Gebühren
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Art. 27 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Gebühren

1. Die Gemeinden stellen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die kommunalen und kantonalen Gebühren gemeinsam in Rechnung, nachdem das Gemeindebürgerrecht oder Gemeindeburgerrecht zugesichert worden ist.

2. Das Einbürgerungsverfahren wird erst dann fortgesetzt, wenn die in Rechnung gestellten Gebühren bezahlt worden sind.

3. Das ABEV fordert mindestens einmal jährlich die von den Gemeinden erhobenen kantonalen Gebühren bei den Gemeinden ein.

4. Die kantonalen Gebührensätze richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV).

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