121.111
KBÜVODCOCIT
CH-BE
Art. 26 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Aktenaufbewahrung und -einsicht
Aktenaufbewahrung und -einsicht sowie Gebühren
Art. 26 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Aktenaufbewahrung und -einsicht
1. Die Akten von Einbürgerungs- und Einburgerungsverfahren sowie von Entlassungsverfahren werden durch das ABEV aufbewahrt.
2. Die Gemeinden können kostenfrei in die Akten Einsicht nehmen, die ihre Gemeinde betreffen.