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Art. 23 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Mitteilungen

Ordentliche Einbürgerungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 23 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Mitteilungen

1. Das ABEV teilt mit

a) den Einbürgerungsgemeinden oder Einburgerungsgemeinden den rechtskräftigen Entscheid über die Einbürgerung oder Einburgerung,

b) dem für die Beurkundung zuständigen Zivilstandsamt die rechtskräftige Einbürgerung oder Einburgerung,

c) dem Staatssekretariat für Migration den rechtskräftigen Entscheid über die Einbürgerung.

2. Die Gemeinde teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die rechtskräftige Einbürgerung oder Einburgerung mit.

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