Art. 12 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Sprachkenntnisse und -nachweis
Art. 12 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Sprachkenntnisse und -nachweis
1. Gute Kenntnisse der Amtssprache im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d KBüG liegen vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) verfügt.
2. Ausländerinnen und Ausländer haben die erforderlichen Sprachkenntnisse im Sinne von Absatz 1 durch einen vom Staatssekretariat für Migration anerkannten Sprachnachweis zu belegen.
3. Der Sprachnachweis nach Absatz 2 gilt als erbracht, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 BüV erfüllt wird.
4. Die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers nach Artikel 9 Buchstabe a, b und c Ziffer 1 BüV sind in klar begründeten Fällen angemessen zu berücksichtigen.
5. Die Kosten zur Erlangung des Sprachnachweises gehen vollumfänglich zulasten der Ausländerinnen und Ausländer.