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Art. 12 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Sprachkenntnisse und -nachweis

Ordentliche Einbürgerungen - Ausländerinnen und Ausländer - Materielle Voraussetzungen
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Art. 12 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Sprachkenntnisse und -nachweis

1. Gute Kenntnisse der Amtssprache im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d KBüG liegen vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) verfügt.

2. Ausländerinnen und Ausländer haben die erforderlichen Sprachkenntnisse im Sinne von Absatz 1 durch einen vom Staatssekretariat für Migration anerkannten Sprachnachweis zu belegen.

3. Der Sprachnachweis nach Absatz 2 gilt als erbracht, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 BüV erfüllt wird.

4. Die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers nach Artikel 9 Buchstabe a, b und c Ziffer 1 BüV sind in klar begründeten Fällen angemessen zu berücksichtigen.

5. Die Kosten zur Erlangung des Sprachnachweises gehen vollumfänglich zulasten der Ausländerinnen und Ausländer.

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Court Decisions Applying This Provision (2)

BE_VG_001_100-2021-270_2023-03-30 · be (Art. 12 Abs. 1 KBüV)
Applicant v. Canton Reversal of Naturalization Denial Based on Insufficient Integration
Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können (Bst. d). Die kantonalen Sprachanforderungen werden in Art. 12 Abs. 1 KBüV konkretisiert und decken sich mit den bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV (mündlich Niveau B1 und schriftlich Ni-
BE_VG_001_100-2019-114_2021-02-04 · be (Art. 12 KBüV. 2)
Cameroonian National Denied Naturalization for Insufficient Proof of German Proficiency in German-Speaking Municipality
en, nach Bst. l un- ter anderem ein Nachweis der guten Kenntnisse der Amtssprache des jewei- ligen Verwaltungskreises im Sinn von Art. 12 KBüV. 2.4 Folgende Sprachkompetenzen sind einbürgerungsrechtlich verlangt: Die als bundesrechtliche Mindestvoraussetzung geforderte F