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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 24 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Offene Werke des Kantons

Offenes Wissen (Art. 26 DVG)
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Art. 24 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) — Offene Werke des Kantons

1. Texte, Bilder, Tonaufnahmen, Videos und andere Werke ausser Software, deren Urheberrecht dem Kanton gehört, unterstehen der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0). Die kantonalen Behörden können solche Werke zusätzlich unter anderen Lizenzen gemäss Artikel 26 Absatz 1 und 2 DVG veröffentlichen.

2. Werke gemäss Absatz 1 dürfen nach Massgabe der CC-BY-4.0-Lizenz von allen Personen zu allen Zwecken verbreitet, geändert oder sonstwie genutzt werden, wenn dabei der Kanton als Rechteinhaber und die Lizenz angegeben werden. Jede Gewährleistung und Haftung des Kantons im Zusammenhang mit der Nutzung ist ausgeschlossen.

3. Vorbehalten bleiben gesetzliche Schranken der Nutzung, namentlich

a der Datenschutz,

b der Schutz der Persönlichkeit, insbesondere des Rechts am eigenen Bild,

c Bestimmungen über den Schutz von Geheimnissen.

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