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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 19 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Fachgruppen

Organe
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Art. 19 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Fachgruppen

1. Die KDI oder die besondere Gesetzgebung setzt Fachgruppen zur Erfüllung von Aufgaben im Bereich der digitalen Verwaltung und der ICT ein.

2. Den Fachgruppen gehören an

a) Vertretungen aller Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizbehörden,

b) gegebenenfalls Vertretungen der Finanzkontrolle und der Datenschutzaufsichtsstelle,

c) gegebenenfalls Vertretungen der Gemeinden,

d) gegebenenfalls Vertretungen der Parlamentsdienste,

e) Fachpersonen.

3. Die Fachgruppen haben in ihrem Fachgebiet folgende Aufgaben

a) Erlass von Weisungen,

b) Erlass der ihnen von der KDI zugewiesenen Prozesse und Standards,

c) Sicherstellung der Führung und Pflege der Portfolios,

d) Erlass von Leistungsbeschreibungen (Art. 26),

e) Abschluss von Leistungsvereinbarungen,

f) Beauftragung und Priorisierung von Studien und Projekten,

g) Berichterstattung zuhanden der übergeordneten Organe,

h) Koordination, Vernetzung und Wissensmanagement,

i) weitere Aufgaben, die ihnen zuweist

1. die besondere Gesetzgebung,

2. die KDI im Bereich der digitalen Verwaltung und der ICT.

4. Das KAIO oder eine andere von der KDI oder der besonderen Gesetzgebung bestimmte Organisationseinheit stellt das Sekretariat sicher.

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