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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 15 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Regierungsdelegation digitale Verwaltung und ICT (RDI)

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Art. 15 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Regierungsdelegation digitale Verwaltung und ICT (RDI)

1. Der RDI gehören an

a) die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber (Vorsitz),

b) die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor (stellvertretender Vorsitz),

c) zwei weitere vom Regierungsrat bestimmte Mitglieder des Regierungsrates,

d) die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung digitale Verwaltung und ICT (GLDI).

2. Die RDI

a) bereitet Geschäfte des Regierungsrates im Bereich der digitalen Verwaltung und der ICT vor,

b) legt Vorgaben und Prioritäten für die Erarbeitung von Strategien fest,

c) kann Studien und Projekte in Auftrag geben.

3. Die Geschäftsstelle Digitale Verwaltung (GDV) stellt das Sekretariat sicher.

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