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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 1 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Digitale Geschäftsführung

Grundsätze
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Art. 1 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) — Digitale Geschäftsführung

1. Die Behörden führen ihre Geschäfte und Dokumente digital.

2. Sie digitalisieren eingehende Papierdokumente und können das Original vernichten.

3. Sie führen Papierdokumente oder bewahren sie auf, wenn dies

a) durch die Gesetzgebung vorgeschrieben oder

b) ausnahmsweise zur Beweissicherung oder aus anderen sachlichen Gründen angezeigt ist.

4. Sie setzen Software zur digitalen Geschäftsverwaltung ein, die

a) Veränderungen von Dokumenten datiert und nachvollziehbar macht,

b) Dokumente und ihre Veränderungen sicher der Autorin oder dem Autor zuordnet und

c) verhindert, dass Dokumente verloren gehen oder unbefugt eingesehen, verändert oder gelöscht werden.

Digitale Geschäftsführung Art. 2 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) →

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