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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 28 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Datenbearbeitung durch Dritte

Datenschutz
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Art. 28 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) — Datenbearbeitung durch Dritte

1. Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung Dritten (Auftragsbearbeiterinnen und -bearbeitern) übertragen werden, wenn

a) die Daten so bearbeitet werden, wie die für den Datenschutz verantwortliche Behörde selbst es tun dürfte,

b) keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.

2. Die verantwortliche Behörde muss sich insbesondere vergewissern, dass die Auftragsbearbeiterinnen und -bearbeiter die Datensicherheit gewährleisten.

3. Die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung der verantwortlichen Behörde an Dritte übertragen.

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