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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 25 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Öffentlich-rechtliche Verträge

Zusammenarbeit
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Art. 25 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Öffentlich-rechtliche Verträge

1. Die Behörden können die Nutzung digitaler Leistungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln.

2. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erlassen sie eine Verfügung.

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