109.1
DVGLAN
CH-BE
Art. 25 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Öffentlich-rechtliche Verträge
Zusammenarbeit
Art. 25 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Öffentlich-rechtliche Verträge
1. Die Behörden können die Nutzung digitaler Leistungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln.
2. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erlassen sie eine Verfügung.