109.1
DVGLAN
CH-BE
Art. 19 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Kosten
Basisdienste
Art. 19 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) — Kosten
1. Die Behörden tragen die folgenden Kosten für die Nutzung der Basisdienste
a) die durch ihre Nutzung ausgelösten variablen Kosten,
b) den Anteil der Fixkosten, der ihrem Anteil der variablen Kosten entspricht.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass die Kosten erst ab einem bestimmten Betrag getragen werden müssen.
3. Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.