Legislator · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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105.235.1-6 CH-BE

Gegenstand

6 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (6)

Statutory Text (6 Provisions)

Diese Rahmenvereinbarung enthält allgemeine Regeln im Zusammenhang mit dem Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura, die für sämtliche Vollzugsvereinbarungen gelten.

Anderslautende Bestimmungen des Bundesrechts und der Vollzugsvereinbarungen bleiben vorbehalten. Dasselbe gilt für weitere Vereinbarungen zwischen Behörden beider Kantone.

1. Diese Rahmenvereinbarung gilt für kantonale, kommunale und staatsnahe Behörden oder Körperschaften, die im Rahmen des Vollzugs des Moutier-Konkordats und der diesbezüglichen Vollzugsvereinbarungen für den Kanton Bern oder für den Kanton Jura öffentliche Aufgaben erfüllen.

Die in Artikel 2 erwähnten Behörden oder Körperschaften bleiben Schuldnerinnen ihrer Schulden und Inhaberinnen ihrer Forderungen, unabhängig von deren Ursprung.

1. Die zuständigen jurassischen Behörden oder die Gemeinde Moutier können, wenn sie es für angebracht halten, ab dem Inkrafttreten dieser Rahmenvereinbarung Verfügungen erlassen, die ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier Auswirkungen auf das Gebiet der Gemeinde Moutier haben.

2. In Bezug auf diese vorzeitigen Verfügungen und die diesbezüglichen Rechtsmittel gilt das jurassische Recht.

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Rahmenvereinbarung sind die zuständigen jurassischen Behörden berechtigt, auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier Instruktionshandlungen vorzunehmen, um öffentlich-rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten Verfügungen zu bearbeiten.

2. Die zuständigen bernischen Behörden sind berechtigt, nach dem Zeitpunkt des Kantonswechsels auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier Instruktionshandlungen zur Behandlung von öffentlich-rechtlichen Verfahren vorzunehmen, die zu diesem Zeitpunkt bei ihnen hängig sind.

3. Das Recht gemäss Absatz 2 erlischt nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels. Nach Ablauf dieser Frist steht nur noch der Weg der Rechts- oder Amtshilfe offen.

4. In Bezug auf die Instruktionshandlungen gilt das Recht des entsprechenden Verfahrens. Für den Rechtsweg gilt das gleiche Prinzip.

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