Gegenstand
Statutory Text (5 Provisions)
1. Diese Verordnung regelt im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften des Bundes die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Amtes für Inneres.
1. Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstgebühren.
2. Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichten.
1. Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.
2. Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.
1. Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet.
2. Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres Gebühreneinzugs.
3. Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.
1. Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen.