Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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121.1 CH-AR

Inhalt des Bürgerrechts

22 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (22)

Statutory Text (22 Provisions)

1. Abschnitt: Grundlagen

1. Das Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts.

1. Abschnitt: Grundlagen

1. Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts.

2. Das Landrecht kann nur erwerben, wem ein Gemeindebürgerrecht zugesichert ist.

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - I. Allgemeine Bestimmungen

1. Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, die insbesondere

a) mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind,

b) die Rechtsordnung beachten,

c) genügende Sprachkenntnisse besitzen.

2. Ausländische Staatsangehörige haben nachzuweisen, dass sie im Besitzder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind.

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - I. Allgemeine Bestimmungen

1. Wer seit mindestens drei Jahren in der gleichen Gemeinde Wohnsitz hat, kann ein Gesuch um Aufnahme in das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht stellen.

2. ...

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Einbürgerung erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen.

1bis. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Elternteil der Einbürgerung des Kindes schriftlich zuzustimmen.

2. In begründeten Fällen kann die Einbürgerung auf die gesuchstellende Person oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - I. Allgemeine Bestimmungen

1. Minderjährige Personen können selbständig eingebürgert werden.

2. Sie haben das Gesuch um Einbürgerung durch ihren gesetzlichen Vertreter einzureichen.

3. Über 16 Jahre alte Personen haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - II. Landrecht

1. Das Landrecht wird vom Regierungsrat verliehen.

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - II. Landrecht

1. Wer das Landrecht erwirbt, hat eine Gebühr nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen zu bezahlen.

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - III. Gemeindebürgerrecht

1. Das Gemeindebürgerrecht wird vom Gemeinderat verliehen.

2. Die Gemeindeordnung kann diese Befugnis einer Kommission übertragen.

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - III. Gemeindebürgerrecht

1. Für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts kann eine Gebühr nach dem Gebührentarif für die Gemeinden erhoben werden.

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - III. Gemeindebürgerrecht

1. Das Gemeindebürgerrecht wird mit dem Erwerb des Landrechts wirksam.

2. Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen Kantonsbürger oder eine Kantonsbürgerin wird mit dem Beschluss des Gemeinderates rechtswirksam.

3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung

1. Wer ein anderes Bürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Regierungsrat aus dem Landrecht entlassen.

2. Mit der Entlassung aus dem Landrecht fallen auch die ausserrhodischen Gemeindebürgerrechte dahin.

3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung

1. Wer ein anderes ausserrhodisches Gemeindebürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Gemeinderat ohne Verlust des Landrechts aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen.

3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung

1. Die Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Entlassung schriftlich zustimmen.

1bis. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Elternteil der Entlassung des Kindes aus dem Bürgerrecht schriftlich zuzustimmen.

2. In begründeten Fällen kann die Entlassung auf die gesuchstellende Person oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.

3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung

1. Die Entlassung aus dem Landrecht und dem Gemeindebürgerrecht ist kostenlos.

4. Abschnitt: Feststellungsverfahren

1. Wenn fraglich ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, entscheidet der Regierungsrat.

5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten

1. Das Verfahren vor den kantonalen und kommunalen Behörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten

1. Zuständige Behörde im Sinne des Bundesgesetzes ist der Regierungsrat. Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an ein Departement oder an eine Verwaltungsabteilung delegieren.

5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten

1. Das Findelkind erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in der es gefunden wurde.

5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten

1. Die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden entscheiden über die Verleihung des Land- bzw. Gemeindebürgerrechts abschliessend.

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Bürgerrechtsgesuche werden nach dem für die betreffenden Personen günstigeren Recht beurteilt.

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

2. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeindebürgerrechtes sowie über den Verzicht dieser Rechte (Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetz) aufgehoben.

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