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Art. 1 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Allgemeine Grundsätze - Kostentragung bei Freiheitsstrafen
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Art. 1 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Als Strafen im Sinne dieses Konkordates gelten die auf Grund der Art. 35, 36 und 39 sowie der Art. 87 und 95 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 ausgesprochenen Freiheitsstrafen.

2. Diese Strafen werden nach Art. 374 StGB durch den Kanton vollzogen, dessen Behörde das Urteil gefällt hat. Vorbehalten bleibt die vertragliche Unterbringung des Verurteilten in der Anstalt eines andern Kantons (Pensionärsystem).

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