340.003
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Grundsatz
1. Die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit richtet sich nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch.