340.003
CH-AI
Art. 14 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Beendigung
Überwachung, Widerruf und Beendigung
Art. 14 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Beendigung
1. Die begünstigte Institution stellt dem Landesfähnrich eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit aus.