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Art. 14 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Beendigung

Überwachung, Widerruf und Beendigung
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Art. 14 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Beendigung

1. Die begünstigte Institution stellt dem Landesfähnrich eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit aus.

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