Verordnung über die Ordnungsbussen (VOB) - Grundsatz (VOB)
Table of Provisions (8)
Statutory Text (8 Provisions)
1. Diese Verordnung regelt die Erhebung von Ordnungsbussen bei Übertretungen von bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften.
1. Übertretungen von Vorschriften des kantonalen Rechts gemäss Anhang 1 dieser Verordnung werden im Ordnungsbussenverfahren abgewickelt, soweit nicht ein ordentliches Verfahren durchzuführen ist.
1. Für das kantonale Ordnungsbussenverfahren gelten die Vorschriften des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (OBG) in der jeweiligen Fassung sinngemäss.
1. Die Kantonspolizei kann in allen Bereichen bundes- und kantonalrechtliche Ordnungsbussen erheben.
2. Die Bezirke können Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr nach Anhang 1 Ziffer 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV) erheben. Sie können hierfür Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen.
3. Kontrollbehörden gemäss Anhang 2 dieser Verordnung können bundes- und kantonalrechtliche Ordnungsbussen im Bereich der dort aufgeführten Erlasse erheben.
1. Die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen benötigen eine Bewilligung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartements. Ausgenommen sind Polizistinnen und Polizisten, die über den eidgenössischen Fachausweis verfügen.
2. Die Kantonspolizei sorgt für eine zweckmässige Ausbildung für den Ordnungsbusseneinsatz.
1. Ordnungsbusseneinnahmen fallen grundsätzlich dem Kanton zu.
2. Ordnungsbussen, die durch Hilfskräfte, Angestellte oder Beauftragte der Bezirke erhoben werden, fallen dem jeweiligen Bezirk zu.
1. Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen des Justiz-, Polizei- und Militärdepartements behalten ihre Gültigkeit.
1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.