Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Geltungsbereich der ZPO (EGZPO)
Table of Provisions (12)
Statutory Text (12 Provisions)
1. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung finden auch auf das kantonale Zivilrecht Anwendung, sofern das kantonale Recht keine anderslautenden Bestimmungen enthält.
1. Für die Organisation und das allgemeine Verfahrensrecht der Gerichte gilt subsidiär das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz.
1. Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 197 ZPO ist der Vermittler des Bezirks.
2. Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht eine kantonale Schlichtungsstelle mit paritätischer Vertretung gemäss Art. 200 Abs. 1 ZPO.
3. Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz besteht eine kantonale Schlichtungsstelle mit paritätischer Vertretung nach Art. 200 Abs. 2 ZPO.
1. Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet erstinstanzlich
1. * im summarischen Verfahren (Art. 248 ff. und Art. 335 ff. ZPO);
2. * im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO);
a) * ...
b) * ...
3. * bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren (Art. 111 f. ZGB).
1. Das Bezirksgericht entscheidet als erstinstanzliches Gericht im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO), soweit die kantonale Gesetzgebung keine Ausnahmen vorsieht.
1. Der Kantonsgerichtspräsident ist
1. zuständig für summarische Verfahren vor Kantonsgericht (Art. 248 lit. a-d ZPO);
2. Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten und der Schlichtungsbehörden (Art. 308 ff. ZPO und Art. 319 ff. ZPO);
3. einzige Instanz am Sitz des Schiedsgerichts (Art. 356 Abs. 2 ZPO);
4. Zentralbehörde für die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen.
1. Die Kommission für allgemeine Beschwerden ist
1. einzige kantonale Instanz über Beschwerden im Sinne von Art. 10 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB);
2. Rechtsmittelinstanz gegen erstinstanzliche Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten (Art. 319 ZPO);
3. Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der bezirksgerichtlichen Kommissionen (Art. 308 ff. und Art. 319 ff. ZPO).
1. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, ist
1. einzige kantonale Instanz (Art. 5 ZPO) bzw. oberes Gericht (Art. 8 ZPO);
2. Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtes (Art. 308 ff. ZPO und Art. 319 ff. ZPO);
3. oberes Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (Art. 356 Abs. 1 ZPO).
2. Das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ist einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 7 ZPO).
1. Es entscheiden Anstände über die Ausstandspflicht
1. des Vermittlers sowie der Mitglieder der Schlichtungsstelle der Bezirksgerichtspräsident;
2. von Richtern und von Gerichtsschreibern eines Gerichtes dessen Präsident;
3. des Bezirksgerichtspräsidenten der Kantonsgerichtspräsident;
4. des Kantongerichtspräsidenten dessen Stellvertreter.
1. Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen (Art. 343 Abs. 3 ZPO).
1. Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den gleichen Zeitpunkt wie die Zivilprozessordnung in Kraft.
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 24. April 1949 (ZPO).