221.210
CH-AI
Zuständige Behörde
3 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
Statutory Text (3 Provisions)
Art. 1 Grossratsbeschluss über kantonale Zusatzbestimmungen betreffend Viehwährschaft - Zuständige Behörde
Official ↗
1. Als zuständige Behörde zur Leitung des Vorverfahrens und evtl. der Steigerung (Art. 5 und ff.) wird das Hauptmannamt jenes Bezirkes bestimmt, in welchem das Tier zur Zeit der Eingabe der Mängelrüge steht.
2. Es steht dem Amte frei, zu den betreffenden Funktionen noch ein weiteres Mitglied des Bezirksrates beizuziehen.
Art. 2 Grossratsbeschluss über kantonale Zusatzbestimmungen betreffend Viehwährschaft - Beschleunigtes Verfahren
Official ↗
1. Die Geltendmachung der Minderwertsforderung oder der Wandelungsklage hat innert längstens 10 Tagen nach Ablauf der Rügefrist durch Klageanhebung beim Bezirksgerichtspräsidenten zu erfolgen.
Art. 3 Grossratsbeschluss über kantonale Zusatzbestimmungen betreffend Viehwährschaft - Inkrafttreten
Official ↗
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf 1. Januar 1912 in Kraft.