Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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Zuständige Behörde

3 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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Statutory Text (3 Provisions)

1. Als zuständige Behörde zur Leitung des Vorverfahrens und evtl. der Steigerung (Art. 5 und ff.) wird das Hauptmannamt jenes Bezirkes bestimmt, in welchem das Tier zur Zeit der Eingabe der Mängelrüge steht.

2. Es steht dem Amte frei, zu den betreffenden Funktionen noch ein weiteres Mitglied des Bezirksrates beizuziehen.

1. Die Geltendmachung der Minderwertsforderung oder der Wandelungsklage hat innert längstens 10 Tagen nach Ablauf der Rügefrist durch Klageanhebung beim Bezirksgerichtspräsidenten zu erfolgen.

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf 1. Januar 1912 in Kraft.

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