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211.914 BVG CH-AI

§ 3. Gebührenreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin - Allgemeine Bestimmungen

Jährliche Aufsichtsgebühr
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§ 3. Gebührenreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin · Allgemeine Bestimmungen

1. Die jährliche Aufsichtsgebühr deckt die Grundkosten der Aufsichtstätigkeit. Sie ist von allen der Aufsicht der ATIOZ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen zu entrichten, unabhängig von der Dauer der Beaufsichtigung.

2. Bei der Gebührenerhebung wird zusätzlich zur Unterscheidung gemäss § 2 Abs. 2 innerhalb der beiden Bereiche zwischen folgenden Einrichtungen unterschieden.

a. im Bereich Vorsorgeeinrichtungen solche, denen mehrere, wirtschaftlich oder finanziell nicht eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen sind, sowie Verbandsvorsorgeeinrichtungen («Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen»),

b. im Bereich klassische Stiftungen solche, die mehr als 10 Vollzeitstellen und eine Bilanzsumme von mehr als Fr. 1 Mio. haben («klassische Stiftungen mit Betrieb»).

3. Damit gelten unter Berücksichtigung von §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 separate jährliche Aufsichtsgebühren für

a. Vorsorgeeinrichtungen,

b. Sammel- und Gemeindschaftseinrichtungen,

c. klassische Stiftungen,

d. klassische Stiftungen mit Betrieb.

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