Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht (StKB Stiftungsaufsicht) - Geltungsbereich
Table of Provisions (11)
Statutory Text (11 Provisions)
1. Dieser Beschluss regelt die Aufsicht über Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.
2. Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen, Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen.
1. Die Stiftungsaufsicht ist kantonale Aufsichts- und zuständige Kantonsbehörde, soweit das übergeordnete Recht nicht etwas anderes bestimmt.
1. Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs ein.
2. Sie stellt zu
a) Bericht über die Geschäftstätigkeit;
b) Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;
c) Wertschriftenverzeichnis;
d) Bericht der Revisionsstelle oder, wenn die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist, eine Vollständigkeitserklärung;
e) Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Jahresrechnung.
3. Die Stiftungsaufsicht kann Einsicht in die Belege nehmen und weitere Unterlagen oder Auskünfte verlangen.
1. Die Stiftung reicht unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.
1. Die Stiftung informiert die Stiftungsaufsicht unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.
1. Die Stiftungsaufsicht nimmt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben wahr.
2. Sie nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen. Diese Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane.
3. Sie führt ein Register über die ihr unterstellten Stiftungen und macht dieses der Öffentlichkeit zugänglich.
1. Die Stiftungsaufsicht erlässt Verfügungen insbesondere über
a) die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;
b) die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde bezeichnet;
c) die Prüfung des Berichts über die Geschäftstätigkeit und der Jahresrechnung;
d) die Befreiung von der gesetzlichen Revisionsstellenpflicht;
e) die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen;
f) die Aufhebung der Stiftung.
1. Bei Rechtsverletzungen trifft die Stiftungsaufsicht die erforderlichen Anordnungen, falls notwendig als vorsorgliche Massnahmen.
2. Sie kann insbesondere
a) den Stiftungsorganen oder der Revisionsstelle Weisungen erteilen;
b) Mahnungen und Verwarnungen aussprechen;
c) Beschlüsse der Stiftungsorgane ändern oder aufheben;
d) Stiftungsorgane abberufen und eine Sachwalterin oder einen Sachwalter einsetzen;
e) Gutachten einholen;
f) Ersatzvornahme anordnen;
g) Bussen bis Fr. 2'000.-- verhängen.
1. Die Stiftungsaufsicht verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Stiftungszweck, Stiftungsart, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Reglemente, Rechnungsablagen sowie Bilanzzahlen.
2. Die Bekanntgabe von Daten richtet sich nach den kantonalen Datenschutzbestimmungen.
1. Die Stiftungsaufsicht erhebt für ihre Tätigkeit wie die Prüfung der jährlichen Berichterstattung eine Gebühr gemäss kantonaler Gebührenregelung.
1. Der Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht vom 26. September 1977 wird aufgehoben.
2. Dieser Beschluss tritt am 1. September 2021 in Kraft.