211.600
GEODG
CH-AI
Art. 2 Geodatengesetz (GeoDG) - Regelungsumfang
Allgemeines
Art. 2 GeoDG — Regelungsumfang
1. Dieses Gesetz regelt
a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung zur Geoinformation;
b) die Erhebung, Nachführung, Verwaltung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der kommunalen Körperschaften;
c) die kantonale Geodaten-Infrastruktur.
2. Es gilt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des Kantons und der kommunalen Körperschaften.
3. Die Bestimmungen für die Geobasisdaten gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern dieses oder das übrige kantonale Recht nichts Abweichendes vorschreibt.