Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung 211.410

4 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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Statutory Text (4 Provisions)

1. Beim Eintritt eines Todesfalles im Sinne von Art. 8 Ziff. 5, auf den hin die Zahlung des Zeddels vorgesehen ist, kann letzterer nur auf 6 Monate gekündigt werden.

1. Handwechselzeddel im Sinne von Art. 11 haben beim sofortigen Inkasso eine Kündigungsfrist von 6 Monaten.

1. Die Vergünstigung punkto St. Johannistag im Sinne von Art. 17 Abs. 2 hat auf alle Titel mit anderem als Martinizinsfall keine Anwendung.

2. Schlusssatz: Bei Abzahlung von ausgelaufenen unkündbaren Zeddeln muss, sofern im Zeddel nichts anderes bestimmt ist, der Ratazins im Sinne von Art. 17 Abs. 3 bezahlt werden und zwar ohne Rücksicht auf Zinsfuss und Zinsungsart (landrechtlich oder neuzinsig).

1. Der Ratazins im Sinne Art. 17 Abs. 3 hat keinen Bezug auf kündbare Zeddel, bei denen keine Rückdatierung des Zinsverfalls stattfand, sondern die dem Grundsatze gemäss erstellt sind, dass der Zinslauf so lange gehen soll, als die Zeddelschuld überhaupt besteht.

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