211.210
APV
CH-AI
Art. 3 Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Geltungsbereich und Zuständigkeiten
Art. 3 APV · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für
a) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung für Familienpflege und die Aufsicht über die Familienpflege;
b) die Erteilung und den Wiederruf der Bewilligungen für die Tagespflege, die Entgegennahme der Meldungen für die Tagespflege und die Aufsicht über die Tagespflege;
c) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen zur Führung von Kinderkrippen und Kinderhorten;
d) * die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht über die Anbieter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen in der Familienpflege;
e) die Bezeichnung der Aufsichtsperson in den Bereichen Familienpflege und Tagespflege.
2. Sie ist zentrale Behörde nach Art. 2a PAVO.