Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
180.301 CH-AI

Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung 180.301

5 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Statutory Text (5 Provisions)

1. Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell ist ermächtigt, über ihre inneren Angelegenheiten für sich oder als Teil der Landeskirche beider Appenzell selbständig zu befinden. Vorbehalten bleibt die staatliche Zuständigkeit zur Regelung des Bestandes und der Grenzen der Kirchgemeinde, der örtlichen Zugehörigkeit der Gemeindemitglieder, der Stimm- und Wahlberechtigung sowie der Steuererhebung und des Rechtsschutzes.

2. Verträge zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell und Ausserrhoder Kirchgemeinden bedürfen der Genehmigung der Standeskommission und des Kirchenrates der Landeskirche beider Appenzell, solche zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell und der Landeskirche der Genehmigung der Standeskommission.

1. Die Zugehörigkeit von Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg zu evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden richtet sich nach den Anhängen 1 und 2.

2. Die Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg, die einer Ausserrhoder Kirchgemeinde zugehören, sind in dieser Gemeinde vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen.

1. Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Innerrhoden dürfen nicht frei zu einer Ausserrhoder Kirchgemeinde wechseln oder die Ausserrhoder Kirchgemeinde, der sie angehören, frei wechseln.

2. Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden dürfen nicht frei zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell wechseln.

1. Von den einer Ausserrhoder Kirchgemeinde zugehörigen Innerrhoder Evangelischen wird die Steuer nach innerrhodischem Recht erhoben.

2. Die Höhe orientiert sich nach dem, was von einem ausserrhodischen Kirchgenossen in der betreffenden Kirchgemeinde bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden müsste.

3. Der Steuerfuss für die Innerrhoder Evangelischen wird auf der Grundlage der Innerrhoder Steuerverhältnisse und des Steuersatzes für die Ausserrhoder Kirchenmitglieder durch die Vorsteherschaft der betreffenden Ausserrhoder Kirchgemeinde festgelegt. Er bedarf der Genehmigung durch die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Innerrhoden.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →