Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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Geltungsbereich

7 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (7)

Statutory Text (7 Provisions)

Allgemeine Bestimmung

1. Dieser Tarif gilt für die Verfahren vor der Anwaltskammer und der Prüfungskommission.

Gebühren

1. Die Prüfungsgebühr beinhaltet die gesamten Kosten der Prüfung durch die Prüfungskommission

a) Anwaltsprüfung oder Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA: 2'000.--

b) Wiederholung eines Prüfungsteils: je 1'000.--

c) Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA: 1'000.--

2. Bei Nichtantritt einer Prüfung oder eines Prüfungsteils werden Fr. 400.-- als Unkostenbeitrag berechnet.

3. Die Prüfungsgebühren sind bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung der Anwaltskammer einzuzahlen, ansonsten der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen wird.

Gebühren

1. Die Bewilligungsgebühren belaufen sich bei

a) Ausstellung des Anwaltspatents nach bestandener Prüfung: 200.--

b) Bewilligung für Rechtspraktikanten nach Art. 15 AnwG: 200.--

Gebühren

1. Die Registrierungsgebühren belaufen sich bei

a) Eintragung in das Anwaltsregister gemäss Art. 6 BGFA: 100.--

b) Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA: 100.--

2. Von Anwälten, welche im Kanton Appenzell I.Rh. wohnen und über das appenzell-innerrhodische Anwaltspatent (Stammpatent) verfügen, werden keine Registrierungsgebühren erhoben.

Gebühren

1. Die Entscheidgebühr wird für schriftlich eröffnete Entscheide der Anwaltskammer erhoben

a) Präsidialentscheid: 100.-- bis 1'000.--

b) Kammerentscheid: 200.-- bis 5'000.--

2. Die Kosten für mitwirkende Dritte, insbesondere bei Gutachten, werden entsprechend den tatsächlich ausgerichteten Entschädigungen zusätzlich belastet.

3. Die mutmasslichen Kosten sind durch die Partei, welche eine Amtshandlung anbegehrt, zu bevorschussen. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, kann das Verfahren abgeschrieben werden, oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleibt.

Gebühren

1. Kanzleigebühren werden für Leistungen erhoben, die nicht Bestandteil des ordentlichen Geschäftsganges eines Verfahrens sind.

a) Fotokopien je Kopie A4: 1.--

b) Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schriftstücken pro Seite: 4.--

c) weitere Bescheinigungen: 10.-- bis 100.--

d) weitere Verrichtungen: nach Aufwand

2. Gebühren unter Fr. 10.-- werden nicht in Rechnung gestellt.

Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

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