Allgemeine Bestimmungen
Table of Provisions (8)
Statutory Text (8 Provisions)
1. Der Präsident der Anwaltskammer führt deren Geschäfte.
1. Der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über Einträge nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AnwG, Erteilung des Anwaltspatentes nach Art. 6 AnwG, Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 AnwG und Gesuche nach Art. 15 Abs. 1 AnwG.
2. Er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid der Anwaltskammer verlangt werden kann.
1. Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkularweg entscheiden.
2. Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu kennzeichnen. Jedes Mitglied der Anwaltskammer kann Beratung verlangen.
1. Gesuchen um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister gemäss Art. 6 BGFA sind die nach Art.7 f. BGFA erforderlichen Bescheinigungen beizulegen
2. Bei Unklarheiten kann eine Erklärung des Gesuchstellers verlangt werden, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.
1. Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister sind folgende Unterlagen beizulegen
a) nach Art. 30 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;
b) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.
1. Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in die kantonale Bewilligungsliste sind folgende Unterlagen beizulegen
a) nach Art. 27 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;
b) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.
1. Gesuchen von Rechtspraktikanten um Parteivertretung vor den appenzell-innerrhodischen Gerichten im Sinne von Art. 15 des AnwG sind folgende Unterlagen beizulegen
a) Lebenslauf;
b) Ausweis über ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA;
c) Ausweise über die bisherige praktische Tätigkeit;
d) Strafregisterauszug;
e) Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorliegen;
f) Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde;
g) Verantwortlichkeitserklärung des zuständigen Rechtsanwalts;
h) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.
1. Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Anwaltskammer in Kraft.