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177.000 ANWG CH-AI

Art. 12 Anwaltsgesetz (AnwG) - Zusammensetzung und Wahl

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Art. 12 AnwG — Zusammensetzung und Wahl

1. Der Anwaltskammer gehören an

a) Der Kantonsgerichtspräsident als Vorsitzender und der Bezirksgerichtspräsident;

b) mindestens drei nicht als Anwälte berufstätige Juristen, welche nicht im Kanton Wohnsitz haben müssen;

c) Kantonsrichter als Ersatzmitglieder.

2. Die Mitglieder im Sinne von Abs. 1 lit. b dieses Artikels werden durch das Kantonsgericht anlässlich der Konstituierung ohne Amtsdauer gewählt. Der Anwaltsverband kann für diese Mitglieder Vorschläge einreichen.

3. Die Gerichtskanzlei amtet als Sekretariat.

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