177.000
ANWG
CH-AI
Art. 12 Anwaltsgesetz (AnwG) - Zusammensetzung und Wahl
Aufsicht
Art. 12 AnwG — Zusammensetzung und Wahl
1. Der Anwaltskammer gehören an
a) Der Kantonsgerichtspräsident als Vorsitzender und der Bezirksgerichtspräsident;
b) mindestens drei nicht als Anwälte berufstätige Juristen, welche nicht im Kanton Wohnsitz haben müssen;
c) Kantonsrichter als Ersatzmitglieder.
2. Die Mitglieder im Sinne von Abs. 1 lit. b dieses Artikels werden durch das Kantonsgericht anlässlich der Konstituierung ohne Amtsdauer gewählt. Der Anwaltsverband kann für diese Mitglieder Vorschläge einreichen.
3. Die Gerichtskanzlei amtet als Sekretariat.