177.000
ANWG
CH-AI
Art. 10 Anwaltsgesetz (AnwG) - Entbindung Anwaltsgeheimnis / Ausschluss Schiedsgericht
Anwaltshonorar
Art. 10 AnwG — Entbindung Anwaltsgeheimnis / Ausschluss Schiedsgericht
1. Zur Geltendmachung von Honorarforderungen entbindet die Anwaltskammer die Anwälte im notwendigen Umfange vom Anwaltsgeheimnis.
2. Für die Beurteilung von strittigen Honorarforderungen von Anwälten ist die Schiedsgerichtsbarkeit ausgeschlossen.