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177.000 ANWG CH-AI

Art. 10 Anwaltsgesetz (AnwG) - Entbindung Anwaltsgeheimnis / Ausschluss Schiedsgericht

Anwaltshonorar
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Art. 10 AnwG — Entbindung Anwaltsgeheimnis / Ausschluss Schiedsgericht

1. Zur Geltendmachung von Honorarforderungen entbindet die Anwaltskammer die Anwälte im notwendigen Umfange vom Anwaltsgeheimnis.

2. Für die Beurteilung von strittigen Honorarforderungen von Anwälten ist die Schiedsgerichtsbarkeit ausgeschlossen.

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